Zusammenfassung: Unter der Voraussetzung der gleichbleibenden örtlichen Zuständigkeit ist infolge von Umgründungen nur eine Berichtigung in der Zulassungsevidenz durch die Zulassungsstellen vorzunehmen.
Rechtsgrundlagen: UmgrStG
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Zusammenfassung: Unter der Voraussetzung der gleichbleibenden örtlichen Zuständigkeit ist infolge von Umgründungen nur eine Berichtigung in der Zulassungsevidenz durch die Zulassungsstellen vorzunehmen.
Rechtsgrundlagen: UmgrStG
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