Zusammenfassung: Die Behörde ist zur Ermittlung der ausländischen Rechtslage im Steuerverfahren verpflichtet.
Rechtsgrundlagen: § 161 BAO
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Zusammenfassung: Die Behörde ist zur Ermittlung der ausländischen Rechtslage im Steuerverfahren verpflichtet.
Rechtsgrundlagen: § 161 BAO
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