Zusammenfassung: Der von einem Gemeinschaftsorgan festgelegte Status eines ihrer Beschäftigten entfaltet für die nationalen Verwaltungs- und Justizbehörden Bindungswirkung, sodass eine eigenständige Einordnung des betreffenden Dienstvertrags nicht in Betracht kommt.
Rechtsgrundlagen: Art 291 EG; VONr 259/68/EWG, Euratom, EGKS