Zusammenfassung: Der Abriss eines Gebäudeteils bzw die Ersetzung von Holzmauern durch Betonmauern ist nicht als Instandsetzung, sondern als Herstellungsaufwand zu qualifizieren.
Rechtsgrundlagen: § 28 Abs 3 EStG; § 6 EStG
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Zusammenfassung: Der Abriss eines Gebäudeteils bzw die Ersetzung von Holzmauern durch Betonmauern ist nicht als Instandsetzung, sondern als Herstellungsaufwand zu qualifizieren.
Rechtsgrundlagen: § 28 Abs 3 EStG; § 6 EStG
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