Die Diversion ist im allgemeinen Kriminalstrafrecht nach der Strafprozessordnung (StPO) seit vielen Jahren fest verankert und aus der Praxis der Strafverfolgungsbehörden kaum mehr wegzudenken. Sie ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen die Beendigung eines Strafverfahrens ohne Verurteilung und ohne Eintragung im Strafregister. Im Finanzstrafrecht hingegen blieb den Staatsanwaltschaften und Gerichten dieser Weg bislang weitestgehend verschlossen. In der letzten Zeit mehren sich jedoch wieder die Forderungen aus Lehre und Praxis, diversionelle Elemente auch umfassend im (gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen) Finanzstrafverfahren zu verankern. Bisher gibt es dazu zwar noch keinen Gesetzesvorschlag – die Diskussion darüber wird aber, wie man aus glaubwürdigen Quellen vernimmt, auch im BMF geführt und zeigt, dass der Reformbedarf nun auch dort erkannt wurde.

