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Immobilienertragsteuer bei nachträglicher Umwidmung

SteuernSteuerrechtGunther LangSWK 2026, 1132 - 1137 Heft 27 v. 20.9.2026

Grundstücke, bei denen es sich grundsätzlich um Altfälle handelt, aber nach dem 31. 12. 1987 eine Umwidmung erfolgt ist (sogenannte „Umwidmungsaltfälle“), wurden schon seit Einführung der ImmoESt aufgrund der geringeren fingierten Anschaffungskosten entsprechend höher besteuert als „normale“ Altfälle. Aufgrund der aktuellen gesetzlichen Änderungen, konkret der Einführung eines Umwidmungszuschlags durch das BBG 2025 und der Reduktion der pauschalen Anschaffungskosten ab 1. 1. 2027 auf 30 %, kommt der Abgrenzung zum „normalen“ Altfall mittlerweile erhebliche Bedeutung zu. Werden „normale“ Altfälle ab 2027 mit 6 % des Veräußerungserlöses besteuert, kommt es bei Umwidmungsaltfällen künftig zu einer pauschal ermittelten Bemessungsgrundlage von bis zu 91 % des Veräußerungserlöses, was einer ImmoESt-Belastung von bis zu 27,3 % entspricht.

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