Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 17. 12. 2020, Ra 2019/15/0096, klargestellt, dass auch rein tätigkeitsbezogene Betriebe einbringungsfähig sind. Dieser Beitrag untersucht die dogmatischen Grundlagen dieser Rechtsprechung und leitet daraus praktische Konsequenzen ab.
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