Seit Beginn des Jahres 2026 ist die Besteuerung von Kapitalerträgen bei Privatstiftungen und natürlichen Personen mit 27,5 % gleich hoch. Soweit die Erzielung von Kapitalerträgen über eine bestimmte inländische Stelle erfolgt, kommt es bei natürlichen Personen zum Abzug der KESt und weitgehend zur Endbesteuerung, sodass der Steuerpflichtige keine weiteren Schritte in seiner Einkommensteuererklärung setzen muss. Bei Privatstiftungen erfolgt hingegen eine sehr aufwändige Veranlagung zur sogenannten Zwischensteuer. Dieser Beitrag soll aufzeigen, dass die für natürliche Personen gegebene Erleichterung auch für Privatstiftungen genutzt werden könnte. Allerdings ist dazu der politische Wille für eine Gesetzesänderung notwendig.

