Der Zusammenschluss gemäß Art IV UmgrStG wird in der Praxis sehr häufig als komplex und schwer verständlich bezeichnet. Dies wohl nicht ganz zu Unrecht, wenn man dabei an die verschiedenen gesetzlich nicht determinierten Vorsorgemethoden denkt. Hinzu kommt noch, dass die diversen Vorsorgemethoden gemäß § 24 Abs 2 UmgrStG eine schuldrechtliche, aber auch steuerliche Seite aufweisen und diese Unterscheidung für den praktischen Anwender, die Finanzverwaltung, aber auch die Gerichte zweifelsohne herausfordernd ist. Dieser Beitrag soll sich insbesondere dem Reservenvorbehalt und dessen Anwendung in der Praxis widmen.

