In seiner Entscheidung vom 29. 6. 2026, RV/2100457/2026, hatte das BFG über einen Rückerstattungsanspruch nach §§ 13 f COFAG-NoAG zu entscheiden. Fraglich war das Vorliegen eines Unternehmensverbunds und damit, ob die Beihilfenobergrenze von 2,3 Mio Euro überschritten worden war.
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