Mit dem Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 Teil Steuern wurde – etwas versteckt – ein neuer § 211a in die BAO eingefügt, der die Einhebung der ImmoESt (gemäß §§ 30 bis 30c EStG) im Fall einer Liegenschaftsverwertung in einem Insolvenzverfahren massiv verändert hat. In diesem Beitrag werden die bis 2025 geltende Rechtslage und die seit 2026 anzuwendende Vorgangsweise kurz erläutert.
Schlagwörter:

