Dienstleistungen, die ein Gesellschafter an eine Kapitalgesellschaft erbringt, werden in der Praxis zum Teil nicht oder zu einem verminderten Entgelt verrechnet. Dies kann zB auf vom Gesellschafter an die Kapitalgesellschaft erbrachte Geschäftsführungsleistungen zutreffen. Aus gesellschaftsrechtlicher Sicht ist dies insofern nicht weiter bedenklich, weil die Kapitalgesellschaft nicht entreichert wird und keine verbotene Einlagenrückgewähr iSd § 52 AktG oder § 82 Abs 1 GmbHG vorliegt. Vielmehr kommt der Kapitalgesellschaft ein wirtschaftlicher Vorteil zu. Vom Gesellschaftsrecht losgelöst ist die unternehmensrechtliche Erfassung in den Büchern der Kapitalgesellschaft zu beurteilen.

