Bislang war höchstgerichtlich nicht geklärt, wie Bestandverträge gebührenrechtlich zu bewerten sind, die sich aus einer festen Vertragslaufzeit (bestimmte Dauer) mit einer anschließenden Fortsetzung auf unbestimmte Zeit zusammensetzen. Für Verträge mit bestimmter Dauer begrenzt das GebG die Gebühr eindeutig auf das 18-fache Jahresentgelt als Bemessungsgrundlage. Die Höchstbemessungsgrundlage für kombinierte Verträge auf bestimmte und dann unbestimmte Dauer war bislang strittig. Nunmehr hat der VwGH klargestellt, dass bei Kombination eines Vertrags auf bestimmte Dauer mit einem Vertrag auf unbestimmte Dauer die Gebührenbemessungsgrundlagen additiv zu ermitteln sind und das 21-fache Jahresentgelt die Höchstbemessungsgrundlage darstellt.

