Der in Österreich steuerlich ansässige Arbeitnehmer hat im vorliegenden Fall von seiner deutschen Arbeitgeberin eine Gesamtabfindung in Höhe von 165.361,75 Euro erhalten. Davon entfielen 96.461,25 Euro (15 Monatsgehälter) auf eine Abfertigung, die sich aus dem deutschen Kündigungsschutzgesetz ableitet. Nach Ansicht des Steuerpflichtigen sei fast die gesamte Abfindung nach § 67 Abs 3 bzw Abs 6 EStG zu versteuern. Nur ein kleiner Teil, der nicht mehr im § 67 Abs 6 EStG Deckung findet, sei nach Tarif zu versteuern.

