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Mitunternehmerschaften und das Abzugsverbot für Gehälter über 500.000 Euro pro Jahr

SteuernSteuerrechtReinhold BeiserSWK 2026, 651 - 653 Heft 13 v. 5.5.2026

Tätigkeitsvergütungen von Mitunternehmern werden nach der Hinzurechnungsregel des § 23 Z 2 EStG (§ 21 Abs 2 Z 2 EStG und § 22 Z 3 EStG) als Gewinntangenten einer Mitunternehmerschaft auch erfasst, soweit zivil- und arbeitsrechtlich Dienstverträge iSd §§ 1151 ff ABGB vorliegen. Damit stellt sich die Frage: Greift das Abzugsverbot für Gehälter über 500.000 Euro pro Jahr auch für als Arbeitnehmer beschäftigte Mitunternehmer? Eine systematisch und teleologisch konsistente Lösung wird entwickelt.

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