Tätigkeitsvergütungen von Mitunternehmern werden nach der Hinzurechnungsregel des § 23 Z 2 EStG (§ 21 Abs 2 Z 2 EStG und § 22 Z 3 EStG) als Gewinntangenten einer Mitunternehmerschaft auch erfasst, soweit zivil- und arbeitsrechtlich Dienstverträge iSd §§ 1151 ff ABGB vorliegen. Damit stellt sich die Frage: Greift das Abzugsverbot für Gehälter über 500.000 Euro pro Jahr auch für als Arbeitnehmer beschäftigte Mitunternehmer? Eine systematisch und teleologisch konsistente Lösung wird entwickelt.

