Nach der seit 2023 geänderten Verwaltungspraxis verzichtet Österreich als Nichtansässigkeitsstaat nicht mehr auf die Geltendmachung des Progressionsvorbehalts, sofern unbeschränkte Steuerpflicht in Österreich vorliegt. Dieser Beitrag beleuchtet die Auswirkungen dieser Änderung auf die Vorteilhaftigkeit der Anwendung der Zweitwohnsitzverordnung.
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