Der letzte (auch in Österreich sehr deutlich wahrnehmbare) Paukenschlag der (deutschen) Rechtsprechung zur Steuerberaterhaftung betraf die Haftung des Steuerberaters gegenüber einer Kapitalgesellschaft für Schäden aus der unterbliebenen Aufklärung der Geschäftsführung über die Insolvenzantragspflicht.

