Mit dem ersten Teil des Betrugsbekämpfungsgesetzes 2024 (BBKG 2024 Teil I) wurde eine neue Finanzordnungswidrigkeit in § 51b FinStrG eingefügt, mit der – grob gesprochen – die Belegfälschung sanktioniert werden soll. Dieser Beitrag setzt sich mit dem neuen Straftatbestand auseinander.
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