Die umsatzsteuerliche Einordnung von Zuschüssen von Gebietskörperschaften, die dazu dienen, Dienstleistungen zu ermöglichen, welche der Allgemeinheit zugutekommen, ist oftmals problematisch. Aus umsatzsteuerlicher Sicht ist ein Zuschuss nicht gleich ein Zuschuss. Es ist vielmehr zu beurteilen, ob ein Zuschuss steuerbar ist oder nicht. In einer Vielzahl von Fällen gestaltet sich die vorliegende Einordnung als Herausforderung, die mit einer gewissen Sensibilität einhergeht und sich in einem Spannungsverhältnis zur Klassifizierung als unechter Zuschuss bzw Entgelt von dritter Seite befindet.

