Die Errichtung von Zufahrtsstraßen, Abbiegespuren, Kreisverkehren, Gehsteigen, Ampeln, Verkehrsleiteinrichtungen oder anderen Bauwerken zur Erschließung unternehmerischer Infrastruktur stellt umsatzsteuerlich eine kontrovers diskutierte Thematik dar. Sowohl das Ausmaß des geltend machbaren Vorsteuerabzugs als auch die etwaige Notwendigkeit der Versteuerung eines Entnahme-Eigenverbrauchs bei der Übertragung von Bauwerken in das öffentliche Eigentum sind umsatzsteuerliche Dauerbrenner, die insbesondere infolge der jüngeren Rechtsprechung von EuGH (Rs Mitteldeutsche Hartstein-Industrie AG) und VwGH (8. 9. 2021, Ro 2020/15/0011) um neue Aspekte erweitert wurden. Dabei zeigt sich, dass die nationale Finanzverwaltung insbesondere das in diesem Kontext für die Vornahme eines entsprechenden Vorsteuerabzugs heranzuziehende Kriterium der „objektiven Erforderlichkeit“ von Erschließungsmaßnahmen restriktiv interpretiert und von Unternehmen getätigte Erschließungsmaßnahmen nur in eingeschränktem Ausmaß als zum Vorsteuerabzug berechtigend anerkennt.

