Nach § 13 Abs 3 KStG idF seit AbgÄG 2015 (Schlussteil) wird die Bemessungsgrundlage für die Zwischensteuer durch Zuwendungen an ausländische Begünstigte – im Unterschied zu Zuwendungen an inländische Begünstigte – nicht verringert, soweit die Zuwendungen aufgrund einer Entlastung durch ein DBA nicht endgültig mit KESt belastet sind. Das BFG hat diese Regelung in einer aktuellen Entscheidung als „offenkundig europarechtswidrig“ qualifiziert. Demnach sind auch Zuwendungen an im Ausland ansässige Begünstigte vollständig von der Zwischensteuerbemessungsgrundlage in Abzug zu bringen.

