§ 8 Abs 4 lit c KStG stellt bei der Definition des Mantelkauftatbestands als ein Tatbestandsmerkmal auf die sogenannte „organisatorische Eingliederung“ ab. Ausschlaggebend für die organisatorische Eingliederung ist die Willensbildung durch die Gesellschaftsorgane. Schon bisher hat der VwGH die Ansicht vertreten, dass nur formal beibehaltene Organbestellungen die Verwirklichung des Mantelkauftatbestands nicht verhindern können. Der VwGH hat nunmehr in konsequenter Fortsetzung der Judikaturlinie für den Fall einer Alleingeschäftsführerin, die nur formal belassen wurde, die Verwirklichung des Tatbestandsmerkmals des Wegfalls der organisatorischen Eingliederung bejaht.

