Der VwGH hat kürzlich aufgrund einer Amtsrevision entschieden, dass die Befreiung von der Bestandvertragsgebühr für „Verträge über die Miete von Wohnräumen“ gemäß § 33 TP 5 Abs 4 Z 1 GebG bei einem Hotelpachtvertrag nicht zur Anwendung kommt. Weder ist ein Hotelpachtvertrag ein Mietvertrag, noch dient ein in Bestand gegebenes Hotelgebäude Wohnzwecken im Sinne der genannten Befreiungsbestimmung (VwGH 14. 5. 2024, Ro 2024/16/0004).

