Gewerbsmäßige Inverkehrsetzer von Einweggetränkeverpackungen müssen vom jeweiligen Abnehmer ein Pfand in Höhe von 25 Cent je Gebinde im Namen und auf Rechnung der zentralen Stelle einheben und monatlich an diese übermitteln […]. Da diesen zugeflossenen Pfandbeträgen keine umsatzsteuerbaren Leistungen der zentralen Stelle an die Inverkehrsetzer oder andere Abnehmer zugrunde liegen, stellen sie auch keine steuerbaren Leistungsentgelte dar und unterliegen auf Ebene der zentralen Stelle nicht der Umsatzsteuer.

