Art 11 Abs 1 lit d des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der NATO über die Rechtsstellung des Verbindungsbüros in Wien (BGBl III 2021/197) erfasst nach dem Wortlaut nur solche Gehälter und Vergütungen von Beamten des Büros, die „im Zusammenhang mit deren Tätigkeit beim Büro“
Abstract aus Steuer- und Wirtschaftskartei bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

