In der Praxis hat man sich immer wieder mit der Frage auseinanderzusetzen, ob das Gericht oder die Finanzstrafbehörde für die Ahndung eines Finanzvergehens zuständig ist. Die Beantwortung der Zuständigkeitsfrage ist ob der gewählten Abgrenzungskriterien (subjektive Tatseite, Höhe des strafbestimmenden Wertbetrags) nicht immer einfach, schon gar nicht in einem frühen Ermittlungsstadium. Insofern verwundert es nicht, dass ein mehrfacher Zuständigkeitswechsel, der von Teilen der Literatur als „Zuständigkeits-Ping-Pong“ bezeichnet wird, in der Praxis durchaus vorkommen kann. Dieses Phänomen wird zum Anlass genommen, um sich in diesem Beitrag näher mit der Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Gericht und Finanzstrafbehörde auseinanderzusetzen.

