Hauptziel der Einführung einer Verbandsverantwortlichkeit für Straftaten vor rund 20 Jahren war Risikominimierung durch Prävention. Dieses – neben dem Individualstrafrecht für natürliche Personen – selbständige „Unternehmensstrafrecht“ (Verbandsverantwortlichkeitsgesetz, VbVG) soll Unternehmen zur ständigen Compliance motivieren. Parallele Steuerstrafverfahren sowohl gegen eine GmbH als auch deren Geschäftsführer sind keine Seltenheit. Besondere Relevanz haben in diesem Zusammenhang sogenannte „Steuerkontrollsysteme“ (SKS). SKS sollen Vergehen einerseits von vornherein verhindern, andererseits können sich SKS nach Tatbegehung in unterschiedlicher Weise mildernd auswirken. Dieser Beitrag richtet den Fokus auf das sogenannte „Verfolgungsermessen“ nach Tatbegehung. Eine strenge Auslegung ist hier nicht sinnvoll.

