Der VwGH hat sich in seinem Erkenntnis vom 20. 2. 2024, Ro 2022/15/0008, erstmals zur Kammerumlage 1 bei umsatzsteuerlichen Organschaften geäußert. Demnach ist die Organschaft diesbezüglich nicht als ein einheitliches Unternehmen anzusehen, sondern die einzelnen Gesellschaften des Organkreises sind isoliert zu betrachten. Wurde die Kammerumlage 1 bis dato nicht im Sinne der vom VwGH vertretenen Rechtsansicht berechnet, so könnte sich hinsichtlich der vergangenen, nicht bereits verjährten Jahre Korrekturbedarf ergeben, was im Einzelfall zu prüfen ist.

