Im Rahmen der Ende 2023 erfolgten UStR-Wartung wurde auch Rz 1825 UStR geändert. Demnach soll die bisherige Verwaltungspraxis, wonach im Fall eines unrichtigen Steuerausweises iSd § 11 Abs 12 UStG der Empfänger zum Vorsteuerabzug für die in der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer berechtigt ist, wenn dem Leistungsempfänger keine Umstände vorliegen, aus denen geschlossen werden kann, dass die ausgewiesene Umsatzsteuer vom Leistenden bewusst nicht an das Finanzamt abgeführt wurde, nur mehr bis 31. 12. 2023 gelten. Zu untersuchen ist daher, welche praktischen Auswirkungen diese Änderung der Verwaltungspraxis ab 2024 hat, inwieweit sie in der EuGH-Rechtsprechung Deckung findet und welche verfahrensrechtlichen Konsequenzen sich daraus in Österreich ergeben.

