Der kumulative innergemeinschaftliche Erwerb, der gemäß Art 3 Abs 8 Satz 2 UStG wegen Verwendung einer vom Bestimmungsland abweichenden UID-Nummer bewirkt wird, stellt – wegen des damit verbundenen Ausschlusses des Vorsteuerabzugs – mE eine der gefährlichsten „Steuerfallen“ dar, die das UStG bereithält.
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