Die österreichischen Gemeinden haben nach den jeweiligen Landesgesetzen zur Kinderbildung und -betreuung die Pflicht, Kinderbildungs- und Betreuungsplätze anzubieten. Viele Gemeinden kommen dieser Verpflichtung dadurch nach, dass sie private Betreiber mit der Durchführung dieser Aufgabe betrauen. Hat die Gemeinde die Kinderbildungs- und Betreuungseinrichtung (KBBE) zuvor selbst betrieben und überlässt sie nun das zuvor zu diesen Zwecken genutzte Gebäude an den privaten Betreiber, stellt sich vor dem Hintergrund abweichender Rechtsfolgen die Frage, ob es sich dabei um die Vermietung oder Verpachtung eines Grundstücks oder um die Verpachtung eines Betriebs gewerblicher Art (BgA) handelt, somit um eine Tätigkeit, die selbst wieder als BgA gilt.

