Vermögensverwaltende Kapitalgesellschaften verfügen ertragsteuerlich über keinen Betrieb. Sanierungsgewinne sind Schulderlässe „zum Zwecke der Sanierung“, wobei die Judikatur in diesem Zusammenhang auf die Sanierungsfähigkeit des „Betriebs“ verweist. Nachfolgend wird untersucht, ob dies einer Anwendung des § 23a KStG bei vermögensverwaltenden Kapitalgesellschaften entgegenstehen könnte.
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