Michael Tumpel ist höchst angesehener Professor für Betriebswirtschaftliche Steuerlehre, der dazu auch noch große wissenschaftliche Verdienste auf dem Gebiet des Steuerrechts erworben hat. Seine Forschungsinteressen sind vielseitig. Auch auf dem Gebiet der DBA stammen tiefschürfende und wegweisende Publikationen aus seiner Feder. Viele Jahre trug Michael Tumpel auch zu den von mir mitveranstalteten Wiener Symposien zum Internationalen Steuerrecht und den daraus hervorgegangenen Büchern bei. Daher hoffe ich, dem geschätzten Kollegen und Freund eine Freude zu bereiten, wenn ich seinen runden Geburtstag zum Anlass nehme, mich mit einem in der internationalen steuerpolitischen Diskussion wenig beachteten Phänomen zu beschäftigen: Immer häufiger werden durch DBA-Regelungen Aufgaben an die – in jedem DBA festgelegte – „zuständige Behörde“ übertragen. Diese Vorschriften greifen damit in die im nationalen Recht geregelte Zuständigkeitsverteilung ein, die sonst auch für die DBA-Anwendung maßgebend ist. In der Vergangenheit fanden sich in DBA eigene Zuständigkeitsvorschriften vor allem für Fälle, in denen das Zusammenwirken der zuständigen Behörden beider Staaten gefordert war. Seit einiger Zeit werden aber auch der zuständigen Behörde eines der Vertragsstaaten alleine Kompetenzen übertragen. Dabei handelt es sich um von ihr zu setzende Entlastungsmaßnahmen. Ich möchte den Inhalt dieser Vorschriften erläutern und die Konsequenzen aus dem Blickwinkel des österreichischen Steuerrechts beleuchten.

