Mit dem AbgÄG 2015 wurde der Wegzugsteuer-Tatbestand des § 27 Abs 6 EStG dahingehend geändert, dass für das Auslösen einer Wegzugsbesteuerung nicht mehr der Verlust des Besteuerungsrechts der Republik Österreich im Verhältnis zu anderen Staaten, sondern nur noch die Einschränkung des Besteuerungsrechts erforderlich ist. Damit sollte eine Wegzugsbesteuerung offenbar auch für Fälle vorgesehen werden, in denen Österreich das Besteuerungsrecht nicht gänzlich verliert, sondern in denen es zu einer Einschränkung des Besteuerungsrechts der Höhe nach kommt. Dies kann etwa der Fall sein, wenn ein DBA vorsieht, dass Österreich im Falle eines Wegzugs zwar weiterhin ein Besteuerungsrecht behält, dieses jedoch der Höhe nach begrenzt ist (zB Art 13 Abs 3 DBA Mexiko). In diesem Beitrag soll allerdings ein anderes Szenario behandelt werden, für das die Neufassung – zumindest nach Auffassung der Finanzverwaltung – eine Änderung bewirkt hat.

