Ansässigkeitsbescheinigungen spielen eine herausragende Rolle zum Nachweis der Abkommensberechtigung von beschränkt Steuerpflichtigen, insbesondere auch für die Steuerentlastung an der Quelle durch den Abzugsverpflichteten nach der DBA-Entlastungsverordnung. Das BFG hat unlängst in zwei Entscheidungen die Ansicht der Finanzverwaltung bestätigt, dass für die Entlastung an der Quelle die Ansässigkeitsbescheinigung nicht nur erforderlich ist, sondern grundsätzlich auch auf dem österreichischen Vordruck (ZS-QU1 bzw ZS-QU2) erbracht werden muss und nur dann als rechtzeitig gilt, wenn die Bestätigung innerhalb eines Jahres vor oder nach dem Zeitpunkt der Abzugsverpflichtung erfolgt ist. Fragen der steuerlichen Ansässigkeit haben Michael Tumpel stets fasziniert. Dieser Beitrag soll diese neue Judikatur knapp in das österreichische System der Entlastung an der Quelle einordnen.

