In der Praxis sehen sich Unternehmer häufig mit der Frage konfrontiert, in welchem Zeitraum Vorsteuerbeträge aus Eingangsrechnungen, die mit österreichischer Umsatzsteuer ausgestellt wurden, zu berücksichtigen sind. Während die österreichische Finanzverwaltung auf das Rechnungsausstellungsdatum abstellt, ist nach dem Unionsrecht und der Judikatur von EuGH, VwGH und BFG der Besitz der Rechnungen relevant. Unternehmer haben daher de facto ein Wahlrecht, wann sie den Vorsteuerabzug vornehmen möchten. Bei der Berechnung der Kammerumlage 1 können sich hierdurch jedoch Zweifelsfragen ergeben, da diesbezüglich auf die geschuldete Umsatzsteuer abgestellt wird.

