Die Novelle des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes (WGG) des Jahres 2019 brachte wesentliche Änderungen des Geschäftskreises gemeinnütziger Bauvereinigungen (GBV) gemäß § 7 WGG mit sich. Im Nachfolgenden werden Fragestellungen zur Anwendbarkeit des eingefügten § 7 Abs 1a Z 1 WGG behandelt.
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