die ihre Umsätze gemäß § 17 Abs 2 UStG nach vereinnahmten Entgelten berechnen (Istbesteuerer),
bei denen der Voranmeldungszeitraum das Kalendervierteljahr ist oder
die ihre Umsätze gemäß § 17 Abs 2 UStG nach vereinnahmten Entgelten berechnen (Istbesteuerer),
bei denen der Voranmeldungszeitraum das Kalendervierteljahr ist oder
