Das Abgabenänderungsgesetz (AbgÄG 2023) sieht für Entnahmen von sonderbesteuerten Gebäuden und grundstücksgleichen Rechten iSd § 30 Abs 1 EStG nach dem 30. 6. 2023 eine Entnahmebewertung zum Buchwert vor. Nach der Rechtslage davor musste die Bewertung des Gebäudes zum Teilwert erfolgen, lediglich die Entnahmen von sonderbesteuertem Grund und Boden waren einer Bewertung zum Buchwert zugänglich. Dieser Beitrag analysiert die praktischen Wirkungen der neuen Bestimmung und zeigt einen Weg auf, wie auch Gesellschaften mit beschränkter Haftung und andere Körperschaften diese neuen Steuerfreiheiten nutzen können, obwohl sie explizit kraft Gesetzes und implizit aufgrund der Systematik von EStG und KStG von der Buchwertübertragung ausgeschlossen sind.

