Die Möglichkeit einer KESt-Entlastung an der Quelle ist bei internationalen Holdingstrukturen ein permanentes Thema. Im Rahmen einer Einzelauskunft hat das zuständige Finanzamt in Hinsicht auf die Möglichkeit der Erfüllung der Substanzerfordernisse durch eine „hinter“ einer substanzlosen Holding stehende operative Gesellschaft eine überraschende Einschränkung vertreten. Diese soll in diesem Beitrag kritisch beleuchtet und analysiert werden.