Im vergangenen Jahr beschäftigte sich das BFG – wie von uns berichtet – erstmals mit der Frage, ob der abgabenrechtliche Vertreter eines Vereins Steuerberatungskosten, die im Zuge einer Selbstanzeige für den Verein entstanden sind, in seiner eigenen Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben gemäß § 18 Abs 1 Z 6 EStG geltend machen kann. Dabei war strittig und auch durch die Rechtsprechung des VwGH noch nicht geklärt, ob Steuerberatungskosten iZm einem Finanzstrafverfahren überhaupt Sonderausgaben sein können und ob die Stellung als bloß potenziell Haftender nach § 9 BAO für die Abzugsfähigkeit ausreichend ist. Vor Kurzem hat nun der VwGH über die erhobene Amtsrevision entschieden und die grundsätzliche Abzugsfähigkeit bejaht.