In einem kürzlich ergangenen Erkenntnis stellte der VwGH klar, dass bei einer in beiden Vertragsstaaten unbeschränkt steuerpflichtigen Person, bei der Österreich mangels Ansässigkeit jedoch nur den Quellenstaat darstellt, für die Berechnung des Progressionsvorbehalts dennoch die ausländischen Einkünfte herangezogen werden können (VwGH 7. 9. 2022, Ra 2021/13/0067).
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