Weist ein Unternehmer in einer Rechnung eine kraft Leistung nicht geschuldete Umsatzsteuer aus, so schuldet er diesen Betrag kraft Rechnungslegung, solange er die Rechnung nicht korrigiert. Nach der jüngsten Rechtsprechung des EuGH und des BFG sowie dem Entwurf zum AbgÄG 2023 gilt dies jedoch nicht, wenn keine Gefährdung des Steueraufkommens vorliegt, weil die Leistung an Endverbraucher erbracht wurde. Was aus Unternehmersicht zunächst positiv klingt, kann die Korrektur von Fehlern zukünftig deutlich erschweren oder verunmöglichen.