Umgründungen werden für Zwecke des Steuerrechts und der Rechnungslegung nicht notwendigerweise einheitlich behandelt: Nach Maßgabe des UmgrStG erfolgen Umgründungen steuerneutral und unter Buchwertfortführung. In der Rechnungslegung kann es hingegen zur Aufdeckung der stillen Reserven beim übertragenden und zur Neubewertung der erhaltenen Wirtschaftsgüter beim erwerbenden Rechtsträger kommen (zB § 202 Abs 1 UGB). Angesichts dieser unterschiedlichen Behandlung überrascht es nicht, dass die Regelungen der Globalen Mindestbesteuerung (Pillar II) auch Vorschriften zur Behandlung von Umgründungen vorsehen.