In seinem Erkenntnis vom 17. 11. 2022 hat der VwGH klargestellt, dass Privatstiftungen die bei der Veräußerung eines Anteils an einer Körperschaft aufgedeckten stillen Reserven gemäß § 13 Abs 4 KStG nur dann auf die Anschaffungskosten eines im Kalenderjahr der Veräußerung oder innerhalb von zwölf Monaten nach der Veräußerung angeschafften Anteils an einer Körperschaft übertragen können, wenn sich die prozentuelle Beteiligung der Privatstiftung an der Körperschaft, auf dessen Beteiligung die stillen Reserven übertragen werden, dadurch um mehr als 10 Prozentpunkte erhöht. Durch die im Zuge des AbgÄG 2023 geplante Übergangsbestimmung soll die Steuerhängigkeit früher übertragener stiller Reserven sichergestellt werden.

