Unternehmer können für Umsatzsteuerzwecke ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr als Veranlagungszeitraum wählen. Dagegen sehen die Verfahrensvorschriften für die Entrichtung der Kammerumlage 1 eine solche Möglichkeit nicht vor; es ist hier auf das Kalender(viertel)jahr abzustellen. Da für die allgemeine Berechnungsmethode der Kammerumlage 1 jedoch auf die umsatzsteuerlichen Beträge zurückgegriffen wird, können bei unterschiedlichen Zeitabschnitten praktische Zweifelsfragen entstehen. Aus diesem Grund wäre ein optionales Abstellen auf das umsatzsteuerlich angewendete abweichende Wirtschaftsjahr auch für Kammerumlagezwecke sinnvoll, was jedoch einer gesetzlichen Anpassung bedürfte.

