Die Abgabenbehörde ist gemäß § 8 Abs 1 KontRegG berechtigt, in einem Ermittlungsverfahren über Tatsachen einer Geschäftsverbindung von Kreditinstituten Auskunft zu verlangen. Ein diesbezügliches Auskunftsverlangen muss durch das BFG mit Beschluss bewilligt werden. Rechtsschutz gegen diese Bewilligung bietet – was für das Abgabenverfahrensrecht völlig untypisch ist – ein Rekursverfahren. Ein sich schon seit dem Jahr 2020 ziehendes Verfahren zur Konteneinschau scheint nun sein – zumindest vorläufiges – Ende gefunden zu haben und bietet Anlass dazu, die Besonderheiten der Konteneinschaubewilligung und des damit zusammenhängenden Rekursverfahrens näher zu beleuchten.

