Mit dem COVID-19-Steuermaßnahmengesetz wurde die Zinsschranke im österreichischen KStG verankert (§ 12a KStG). Demnach ist für Körperschaften ein Zinsüberhang (= jener Betrag, um den die abzugsfähigen Zinsaufwendungen steuerpflichtige Zinserträge des Wirtschaftsjahres übersteigen) nach der Grundregel des § 12a Abs 1 Satz 1 KStG nur im Ausmaß von 30 % des steuerlichen EBITDA dieses Wirtschaftsjahres abzugsfähig (EBITDA-Schranke). Davon bestehen mehrere Ausnahmen. Kleinere und mittlere Unternehmen werden schon aufgrund des Freibetrags von 3 Mio Euro pro Veranlagungszeitraum (§ 12a Abs 1 Satz 2 KStG) kaum von der Zinsschranke betroffen sein. Bei größeren Unternehmen kann sich allerdings die Situation ergeben, dass weder die EBITDA-Schranke noch der Freibetrag den vollen Zinsabzug ermöglichen. In einer solchen Konstellation kommt dem Eigenkapitalquotenvergleich (§ 12a Abs 5 und Abs 7 Z 2 KStG) besondere Bedeutung zu, der die Anwendung der Zinsschranke ebenso verhindern kann. Die Durchführung des Eigenkapitalquotenvergleichs soll im Anschluss näher betrachtet werden. In Teil 1 des Beitrags sind wir auf den Eigenkapitalquotenvergleich außerhalb der Unternehmensgruppe eingegangen. Teil 2 des Beitrags behandelt Besonderheiten des Eigenkapitalquotenvergleichs in der Unternehmensgruppe.