§ 295 Abs 4 BAO enthielt stets die Möglichkeit, einen Bescheid auf Antrag aufzuheben, wenn dieser (abgeleitete) Bescheid auf einem Nichtbescheid beruht. Durch die Aufhebung des letzten Satzes dieser Bestimmung durch den VfGH wären solche Anträge unbegrenzt möglich. Die Neufassung der Bestimmung durch das COVID-19-Steuermaßnahmengesetz (BGBl I 2021/3) knüpft nun an eine rechtskräftige Entscheidung über eine Beschwerde gegen den Grundlagenbescheid an, mit der ausgesprochen wurde, dass es sich um eine nichtige Erledigung handelt. Daran anschließend kann nun ein Bescheid, dem der nichtige Grundlagenbescheid zugrunde gelegt wurde, auf Antrag, der innerhalb eines Jahres zu stellen ist, aufgehoben werden.