(S. M.) – Der Mitte Februar – mit reichlich knapp bemessener Frist von vier Tagen – zur Begutachtung versandte Ministerialentwurf (94/ME 27. GP ) zur umfassenden gesetzlichen Regelung von Homeoffice bringt, zumindest aus Sicht des Arbeits- und Sozialversicherungsrechts, wenig grundlegend Neues. Nach wie vor ist für Homeoffice eine Einigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erforderlich.
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